Frauenfitness Erlangen: Ermittlungsverfahren eingestellt
Wir sagen weiterhin die Wahrheit – und das ist legal

Zwei Nachrichten heute, die zusammengehören: Das Ermittlungsverfahren gegen Frauenheldinnen e.V. wegen angeblicher Beleidigung wurde eingestellt. Und Doris Lange führt ihr Frauenfitnessstudio in Erlangen weiterhin exklusiv für Frauen.
Beides hängt mit demselben Fall zusammen: xy* wollte 2024 Mitglied in Doris Langes Studio werden. Wir haben darüber berichtet – und dabei geschrieben, was wir für die Wahrheit halten: xy*. Dafür wurden wir angezeigt. Das Verfahren ist jetzt eingestellt. Wir werden weiterhin die Wahrheit sagen.
Anlass dieses Updates: Heute, am 20. Mai 2026, berichtete die WELT zunächst fehlerhaft, Doris Lange sei verurteilt worden (Archivlink: https://archive.is/zitHD). Das stimmt nicht und wurde inzwischen korrigiert. Betroffen ist ein völlig separates Verfahren – gegen das Medienportal NiuS. Mit Doris Lange hat dieses Urteil nichts zu tun.
Zur Klarstellung: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 30. April 2026 (Az. 16 U 90/25) entschieden, dass NiuS Laura H. nicht als Mann bezeichnen darf, xy* Namen nicht nennen und keine Fotos veröffentlichen darf. NiuS muss 6.000 Euro Entschädigung zahlen. Das geht aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 20. Mai 2026 hervor. Einen ausführlichen Bericht dazu hat beck-aktuell veröffentlicht.
Das AGG-Verfahren von Doris Lange ist ein anderes Verfahren und davon vollständig rechtlich unabhängig. Die Berichterstattung von NiuS betrifft allerdings denselben Ausgangsfall, in dem xy* 2024 im Frauenfitnessstudio von Doris Lange in Erlangen Mitglied werden wollte.
Doris Langes Verfahren: Status quo
Das Verfahren von Doris Lange ruht derzeit, weil die zuständige Richterstelle unbesetzt ist. Das bedeutet: Stand heute hat Doris Lange ihr Frauenfitnessstudio weiterhin exklusiv für Frauen erhalten.
Wir sagen danke, Doris Lange, für deinen langen Atem. Wir stehen weiter an deiner Seite – wie seit 2024, als wir das Crowdfunding für deine Rechtshilfe gestartet haben.
Frauenfitness bleibt Frauenfitness. Und ein Mann bleibt ein Mann.
Wir können außerdem mitteilen: Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 720 Js 331/25) gegen Frauenheldinnen e.V., vertreten durch unsere Vorsitzende Eva Engelken, wegen des Vorwurfs der Beleidigung wurde eingestellt – gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.
Gegenstand des Verfahrens war unter anderem, dass wir Laura H. als Mann bezeichnet haben.
Die vollständige Einstellungsbegründung reichen wir nach. Schon jetzt aber ist festzuhalten, worauf unser Anwalt Dr. Jonas Jacob LL.M. (Frowein & Partner, Wuppertal) in seiner Erwiderung auf die Strafanzeige hingewiesen hat: Die beanstandeten Formulierungen sind im Kontext einer politisch-rechtlichen Debatte über Frauenräume und Antidiskriminierungsrecht als zulässige Meinungsäußerungen nach Art. 5 Abs. 1 GG zu werten. Sogar zugespitzte und polemische Kritik fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE 7, 198 – Lüth).
Und genau das werden wir weiterhin tun: einen Mann als Mann bezeichnen.
Warum wir nicht von „Transfrau“ sprechen
xy* – nicht als „Transfrau“ oder „trans Frau“. Denn beide Begriffe suggerieren, es gebe eine weitere Kategorie von Frauen, die damit einhergehend das Recht hätte, als Frau bezeichnet zu werden und Zugang zu Frauenräumen zu erhalten. Genau das sehen wir nicht so.
Es liegt uns vollständig fern, xy* in xy* persönlichen Empfinden oder in dem Wunsch, eine Frau zu sein, lächerlich zu machen. Wir vermuten, dass mit einem solchen Wunsch erhebliches persönliches Leid verbunden sein kann.
Gleichzeitig sehen wir keinen Grund, warum Frauen die Leidtragenden sein sollen, wenn dieser Wunsch Allgemeingültigkeit beansprucht.
Hier ist unser Grundgesetz eigentlich klar: Die Persönlichkeitsrechte des einen enden dort, wo die Persönlichkeitsrechte des anderen beginnen.
Das ist auch der Grund, warum wir das Selbstbestimmungsgesetz für schwer verfassungswidrig halten. Es erlaubt, aus einem subjektiven Empfinden heraus – ohne echte rechtliche Schranken, wie Juristen sagen: schrankenlos – eine für alle gültige Rechtslage zu schaffen. Das SBGG stellt damit die Persönlichkeitsrechte sogenannter Transpersonen faktisch über die Rechte anderer – insbesondere über die Rechte von Frauen.
Warum wir den Namen nennen
Uns wird vorgeworfen, Laura H. namentlich zu nennen. Ja. Das tun wir bewusst. Nicht aus Sensationslust, sondern weil es sich um einen politischen und juristischen Präzedenzfall handelt.
Laura H. hat seit 2024 wiederholt andere Menschen und Medien in die Öffentlichkeit gezerrt, Verfahren geführt, Anwälte eingeschaltet und viele tausende Euro an Kosten verursacht. Gleichzeitig trat xy* selbst bereits zuvor öffentlich mit xy* weiblichen Namen auf und ließ sich mit Foto ablichten – etwa im Frauenfußball und bei öffentlichen Veranstaltungen.
Wer die Öffentlichkeit derart aktiv sucht und politische Ansprüche öffentlich durchsetzen will, kann sich nicht gleichzeitig auf Anonymität berufen, sobald Gegenwind entsteht. xy* hat Öffentlichkeit gefordert – und als Gegenwind kam, berief xy* sich aufs Persönlichkeitsrecht. Das überzeugt uns nicht.
Abgrenzung zu NiuS
Uns geht es nicht darum, jemanden zu beschämen oder herabzuwürdigen. Das ist der entscheidende Unterschied zu dem, was NiuS vorgeworfen wurde.
Uns geht es um eine politische und rechtliche Grundsatzfrage: Darf ein Mann Zugang zu Frauenräumen verlangen, allein weil er seinen Geschlechtseintrag geändert hat? Und dürfen Frauen weiterhin benennen, dass es sich um einen Mann handelt?
Genau darüber wird in diesem Fall gestritten. Als Verein, der sich laut Satzung für die Geltendmachung geschlechtsbasierter Frauenrechte einsetzt, ist es für uns denklogisch notwendig, die objektiven Fakten zu benennen.
Deshalb werden wir weiterhin Klartext sprechen: Frauenräume gehören Frauen. Und die Wahrheit auszusprechen darf nicht verboten werden.
* Vorläufig entfernt aufgrund von Beschluss des LG Frankfurt am Main Az. 2-03 O 254/26 vom 16.06.2026. Wir legen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.
