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Urteil im Eilverfahren zu #MannBleibtMann

Das Gericht hat gesprochen – und uns in der Sache Recht gegeben

Das Ergebnis

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 16. Juni 2026 im Eilverfahren entschieden (Az. 2-03 O 254/26). Formal hat das Gericht dem Antrag der Gegenseite teilweise stattgegeben. Inhaltlich enthält die Entscheidung für uns aber einen zentralen Erfolg: Das Landgericht Frankfurt am Main stellt ausdrücklich klar, dass die Entscheidung nicht auf einem generellen „Misgenderverbot“ beruht. Unsere Debattenarbeit zu Geschlechtsbegriff, Selbstbestimmungsgesetz und Frauenschutzräumen bleibt als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Untersagt wurde nicht die geschlechtskritische Position als solche, sondern die klarnamentliche Identifizierung des Antragstellers in Verbindung mit bestimmten Äußerungen.

Was das Gericht wörtlich sagt

Vier Passagen aus den Gründen freuen uns besonders:

1. Kein generelles „Misgenderverbot“

„Die erlassene Eilanordnung beruht nicht darauf, ein sogenanntes ‚Misgendern‘ generell als verboten zu betrachten.“

2. Meinungsfreiheit schützt auch gesetzeskritische Positionen

„Das Kernanliegen der Antragsgegner, öffentlich über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution diskutieren zu dürfen (auch mit Blick auf weitergehende Schlussfolgerungen für Frauenschutzräume), kann ihnen nicht verboten werden. Auch wenn diese Meinung mit der bestehenden Gesetzeslage nicht vereinbar sein sollte, so schützt Art. 5 Abs. 1 GG – gerade im Hinblick auf eine ständigen Veränderungen unterworfene Gesetzeslage – auch vor Sanktionen wegen einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Gesetzeslage.“

3. „Misgenderverbot“ wäre Sache des Bundesverfassungsgerichts

„Ein allgemeines Misgenderverbot bedürfte eines neuen Verfassungsrechtssatzes. Die verbindliche Letztentscheidung obläge aber einzig dem Bundesverfassungsgericht.“

4. Unsere Kernaussage bleibt zulässig

Die Aussage „Uns ist es wichtig, [xy] als Mann zu bezeichnen – nicht als ‚Transfrau‘ oder ‚trans Frau‘. Denn beide Begriffe suggerieren, es gebe eine weitere Kategorie von Frauen“ hat das Gericht ausdrücklich als zulässige Meinungsäußerung eingestuft und den Unterlassungsantrag insoweit zurückgewiesen.

Was untersagt wurde – und wie wir damit umgehen

Stellen, die wir gemäß den konkreten Vorgaben des Gerichts entfernt haben, sind mit xy* gekennzeichnet.

„Vorläufig entfernt aufgrund von Beschluss des LG Frankfurt am Main Az. 2-03 O 254/26 vom 16.06.2026. Wir legen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Die Aussage selbst – dass es sich um einen biologischen Mann handelt – bleibt. Sie ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das hat das Gericht bestätigt.

Was wir als nächstes tun

Wir prüfen unsere Rechtsmittel. In der nächsten Instanz wird es voraussichtlich eine mündliche Verhandlung geben. Wir berichten rechtzeitig.

Unser Ziel bleibt unverändert: Wir möchten die Frage, ob die in TSG und SBGG statuierte rechtliche Selbstidentifikation in verfassungswidriger Weise den Geschlechtsbegriff aushebeln und damit geschlechtsbasierte Frauenrechte preisgeben, bis vor das Bundesverfassungsgericht tragen.

Die bisherigen Spenden von 12.475 Euro gehen für die Kosten dieser ersten Instanz drauf. Für die nächste Instanz brauchen wir eure weitere Unterstützung.

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