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Rechtshilfe lohnt sich

Frauenduschen verteidigt: Mann mit weiblichem Personenstand zieht Klage-Drohung zurück

Bild: Pexels / kaboompics.com

Unser jüngster Fall zeigt: Es lohnt sich, sich zu wehren. Man kann Ansprüche von Männern zurückweisen, auch wenn sie Kleid tragen und einen weiblichen Personenstand haben. Das belegt ein Fall, den unser Anwalt Dr. Jonas Jacob vorgerichtlich für einen Campingplatzbetreiber gewonnen hat.

Der Fall

Ein Mann mit weiblichem Personenstand verlangte im Frühsommer Zutritt zu den Frauensanitärräumen eines Campingplatzes, und als der Besitzer Nein sagte, 1.000 Euro Entschädigung. 

Als Grundlage für seine Forderung führte der Mann eine Benachteiligung wegen des Geschlechts an (§ 19 AGG). Als „Frau“ habe man „ihr“ den Zutritt zu den Frauenduschen verwehrt und sie damit wegen ihres Geschlechts benachteiligt.

Der Betreiber hatte ihm zuvor von sich aus kostenfrei ein abschließbares Einzelbad mit eigener Dusche, WC und Waschbecken angeboten, doch das war dem Mann nicht recht. Ein Hinweis am Rande für alle, die immer noch der Ansicht sind, man könne das „Transthema“ ganz leicht lösen, indem man sogenannten Transmenschen genug dritte Räume schaffe: Darum geht es den Männern im Kleid nicht. Ihr Ziel ist, von außen bestätigt zu bekommen, dass sie eine Frau sind, wozu der Zutritt zu Frauenräumen gehört.

Der Widerstand

Mit welchen rechtlichen Argumenten wehrte sich der Campingplatzbetreiber?

Der Campingplatzbetreiber untermauerte die Zurückweisung mit drei rechtlichen Argumenten:

1. Man darf Ungleiches ungleich behandeln

Laut § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit dient. Die Trennung von Sanitärbereichen nach Geschlecht ist ein vom Gesetzgeber selbst anerkannter Fall.

2. Hausrecht schlägt Personenstandsänderung

Selbst wenn der Geschlechtseintrag geändert wurde, ändert das nichts am Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers. Laut § 6 Abs. 2 SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) bleibt das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers unberührt. Dieses Recht wird auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt: Niemand könne allein unter Berufung auf den Personenstandseintrag Zugang zu geschlechtsspezifischen Sanitär- oder Umkleideräumen verlangen (BT-Drs. 20/9049, S. 42).

3. Ein Mann, der als Transfrau Extraräume angeboten bekommt, erleidet keinen Nachteil

Ein Anspruch nach AGG erfordert einen Nachteil. Da der Campingplatzbesitzer hier den Zugang zu Privatsanitärräumen angeboten hatte, erlitt der Antragsteller keinen Nachteil.

Das Ergebnis

Ergebnis der Gegenwehr: Der Antragsteller zog sämtliche Ansprüche zurück

Das für den Campingplatzbesitzer und seine Kundinnen erfreuliche Ergebnis kam ein Anwaltsschreiben und einige Monate später: Der Antragsteller knickte ein und verzichtete – unbedingt, endgültig und unwiderruflich – auf sämtliche Ansprüche aus dem Vorfall.

Warum ist der Fall wichtig?

Der Fall ist leider kein Einzelfall, sondern eine Fallkonstellation, die der Gesetzgeber sehenden Auges möglich gemacht hat, indem er – erst durch das Transsexuellengesetz, seit 2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz – die Änderung des Geschlechtseintrags ermöglicht hat.

Es geht um die gleiche Fallkonstellation, die auch im Verfahren Doris Lange verhandelt wird: Ein Mann mit weiblichem Namen und weiblichem Geschlechtseintrag verlangt erst Zutritt zu Frauenräumen und fordert, wenn er ein Nein hört, Geld.

Dagegen gibt es gute Gegenargumente, und dass es dem Campingplatzbesitzer gelang, seine Frauensanitärräume zu verteidigen, beweist, dass sie tragen. Der Fall zeigt: Gegenwehr lohnt sich.

Frauenheldinnen halten Frauenräume sauber.

Dieser Erfolg ist kein Zufall. Er ist das Ergebnis von Arbeit, die im Vorfeld passiert: Ein Netzwerk, das Betroffene an die richtige anwaltliche Vertretung vermittelt. Argumente, die juristisch tragen, weil sie sauber ausgearbeitet sind. Und ein Verein, der Frauen und Unternehmerinnen den Rücken stärkt, wenn sie sich gegen unbegründete Forderungen zur Wehr setzen.

Das kostet Zeit und Geld. Und damit auch der nächste Campingplatz, das nächste Fitnessstudio, die nächste Beratungsstelle nicht allein dasteht, wenn sie ihre Frauenräume verteidigen muss, brauchen wir Ihre Unterstützung. Und auch dafür, dass wir nicht aufhören, Druck zu machen, bis das SBGG wieder gekippt wurde.

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Artikel von

  • Eva Engelken

    Eva Engelken ist Gründerin und Vorsitzende von Frauenheldinnen e.V. und verantwortet die Rechtshilfe und strategische Entwicklung des Vereins. Sie organisiert Kampagnen, Veranstaltungen und Projekte zu Frauenrechten, Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit und ist Gastgeberin der heroica – Konferenz für widerständige Frauen. Beruflich war sie viele Jahre in der strategischen Kommunikation und Beratung tätig. Sie schreibt im FrauenheldinnenMagazin vor allem zu Rechtshilfe, Kampagnen und frauenpolitischen Themen.

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