Direkt zum Seiteninhalt
Frauenheldinnen e.V. Logo
Start » Rechtshilfe » Rona Duwe vs. Transmedizin » Urteil liegt vor

Urteil liegt vor

Video von Sabine Maur ist Zeitgeschichte und darf weiter verbreitet werden

Landgericht Berlin II, 27 O 51/26 eV – Urteil vom 10. März 2026 Am 10. März 2026 hat das Landgericht Berlin II sein Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren verkündet, das Sabine Maur gegen Rona Duwe angestrengt hatte. Am Freitag, dem 13., hat Rona Duwe das Urteil erhalten. Sabine Maur ist niedergelassene Psychotherapeutin, Vizepräsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer und Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Das Ergebnis: Maur scheitert mit dem weitaus größeren Teil ihres Antrags. Sie trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Was Sabine Maurs Ziel war – und was sie nicht erreicht hat

Maur hatte zwei Dinge beantragt: Erstens sollte Duwe ein bestimmter Wortbeitrag auf X untersagt werden. Zweitens sollte Duwe die weitere Verbreitung eines Videomitschnitts ihres Webinar-Vortrags verboten werden. Einen Wortbeitrag auf X musste Rona Duwe löschen wegen einer Formulierung, die das Gericht als persönlichkeitsrechtsverletzende Meinungsäußerung bewertet hat. Den Antrag zum Video hat das Gericht vollständig abgewiesen. Das Video darf weiter verbreitet werden – nicht weil das Gericht die Frage offengelassen hätte, sondern weil es nach ausführlicher Abwägung zu einem klaren Ergebnis gekommen ist: Der Mitschnitt dokumentiert ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des Kunsturhebergesetzes.

Was das Gericht über Maur festgestellt hat

Das Gericht hält in seiner Begründung fest, was der Videomitschnitt zeigt. Maur habe demnach

„eingeräumt, im Rahmen der Kostenerstattung für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei non-binären Patienten gegenüber den Krankenkassen einen Hinweis auf die Non-Binarität des jeweiligen Patienten zu unterlassen, obwohl ihr bewusst ist, dass eine Kostenerstattung für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei non-binären Patienten ausgeschlossen ist.”

Gleichzeitig, so das Gericht weiter, habe sie

„ihren Zuhörern ein entsprechendes Vorgehen in der Absicht nahe gelegt, dadurch den Ausschluss non-binärer Menschen von der Kostenerstattung für geschlechtsangleichende Maßnahmen zu umgehen und entgegen § 135 SGB V eine Kostenerstattung zu erwirken.”

Ob sich Maur damit „strafbar gemacht oder jedenfalls (berufs-)rechtswidrig gehandelt” hat, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Es kam aber trotzdem zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Verbreitung des Videos die Interessen Maurs erheblich überwiege. Denn die Veröffentlichung decke, so das Gericht wörtlich,

„Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung der Antragstellerin und ihrem eigenen Verhalten auf.”

Dieser Widerspruch wiegt nach Ansicht des Gerichts besonders schwer. Als Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – ist Maur selbst für die Überwachung und Ahndung von Berufspflichtverstößen zuständig. Das Gericht stellt fest:

„Dass die Antragstellerin als in mehrfacher Hinsicht herausgehobene Repräsentantin ihres Berufsstandes einerseits die Einhaltung der Berufspflichten überwacht und ahndet, während sie sich selbst (berufs-)rechtswidrig verhält, indem sie den Kostenträgern psychotherapeutischer Leistungen für die Kostentragungspflicht wesentliche Informationen vorenthält, und den Mitgliedern ihres Berufsstandes zudem auf internen Veranstaltungen ein nicht gesetzeskonformes Abrechnungsverhalten nahe legt, ist deshalb für die Allgemeinheit von besonders hohem Interesse.”

Was dieses Urteil bedeutet

Das Gericht hat nicht nur formal entschieden. Es hat den Sachverhalt vollständig bewertet und seine Feststellungen ausführlich schriftlich fixiert. Diese gerichtlichen Feststellungen sind öffentlich und verwertbar. Das Video darf weiter geteilt werden. Die deutliche Kritik an der Affirmation einer sog. “Transgenderidentität” durch Rona Duwe, die Maur als Leitlinienautorin und Kammerfunktionärin vertritt, ist zulässig. Zusätzlich hat ein Gericht im Namen des Volkes festgehalten, was auf diesem Video zu sehen ist.

Wie geht es weiter?

Für eine Berufung besteht für Rona Duwe und Sabine Maur eine einmonatige Frist bis zum 13. April 2026. Rona Duwe wird eventuelle weitere Schritte mit ihrem Anwalt beraten. Sie wertet das Urteil aber bereits als großen Erfolg. Eine Berufung durch Frau Maur bleibt möglich. Ebenso könnte sie ein Hauptsacheverfahren anstrengen.

Rona Duwe: Vielen Dank noch einmal für die großartige Unterstützung durch Sie und Euch alle, durch die Frauenheldinnen und durch meinen Anwalt Dr. Roman Lammers.

Wer Rona Duwes juristische Auseinandersetzung unterstützen möchte, kann hier steuerabzugsfähig spenden

Wir berichten weiter, sobald es Neues gibt.

Frauenheldinnen e.V. Logo

Frauenheldinnen e.V.
Postfach 3250
23581 Lübeck
E-Mail: info@frauenheldinnen.de

Frauenheldinnen auf

Spendenkonto

Frauenheldinnen e.V.
Gladbacher Bank
IBAN: DE02 3106 0181 5311 3990 06
BIC: GENODED1GBM

Jetzt unterstützen mit Paypal
Newsletter-Optin

Newsletter abonnieren. Abmeldung jederzeit möglich. Datenschutzhinweise

© Frauenheldinnen e.V. Alle Rechte vorbehalten | Impressum | Datenschutzerklärung

Jetzt spenden an Frauenheldinnen

Spendenformular Verein
EUR
mindestens 10 €

Du spendest .

Dafür stellen wir Dir gern eine Spendenquittung aus. Gib dafür bitte Deinen Namen und Deine Adresse an.

Mit dem Absenden erteile ich Frauenheldinnen e.V. (Gläubiger-ID DE95ZZZ00002592136) ein SEPA-Lastschriftmandat, die einmalige Spende von von meinem Konto einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Frauenheldinnen e.V. gezogene Lastschrift einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen ab Belastungsdatum die Erstattung des belasteten Betrags verlangen.

Vielen Dank für Deine Spende von !

Informationen zur Verarbeitung Deiner Daten in unserer Datenschutzerklärung.