Leihmutterschaft:
die Auslands-Lücke schließen – statt zu legalisieren
Aktueller Stand
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten und strafbewehrt. Die aktuelle Debatte der „Babykauf“-Lobby lenkt auf die Frage der Legalisierung – aus unserer Sicht am eigentlichen Problem vorbei. Das Verbot ist nicht zu streng; es hat im Gegenteil eine Lücke. Das strafrechtliche Verbot der Durchführung und Anbahnung trifft Ärzte und Vermittler, nimmt die Bestelleltern aber ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 ESchG, § 14b Abs. 3 AdVermiG). Wer im Inland nichts Strafbares tut, sondern die Leihmutterschaft schlicht im Ausland beauftragt, kehrt straffrei zurück. Genau diese Lücke macht den Reproduktionstourismus attraktiv. Wir bitten Sie, sich dafür einzusetzen, sie zu schließen – parteiübergreifend, zum Schutz von Frauen und Kindern.
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Unsere Forderung — zwei Schritte
1. Klarstellung im Adoptionsvermittlungsgesetz (Inlandsbezug): betrifft Agenturen
Anbahnung und Vermittlung müssen auch dann strafrechtlich erfasst werden, wenn die Durchführung im Ausland liegt, aber von Deutschland aus organisiert oder beworben wird — etwa auf Messen wie „Wish for a Baby“. Formulierungsvorschlag:
„Die Anbahnung, Vermittlung oder Unterstützung von Vereinbarungen über Ersatzmutterschaft ist unzulässig, unabhängig davon, ob die Durchführung im Inland oder im Ausland erfolgt, sofern ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Ein Inlandsbezug liegt insbesondere vor, wenn eine der beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder die Anbahnung oder Vermittlung ganz oder teilweise vom Inland aus erfolgt.“
Das trifft die gewerbliche Infrastruktur — Agenturen, Kanzleien, Messen —, die das Geschäft in Deutschland vorbereitet. Es ist der kleinere, naheliegende Schritt.
2. Extraterritoriale Strafbarkeit nach dem Vorbild Italiens: betrifft Ärzte und Bestelleltern
Italien hat die im Ausland beauftragte Leihmutterschaft seit dem 18. November 2024 auch für die eigenen Staatsbürger unter Strafe gestellt. Für Deutschland schlagen wir vor, § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG und § 14b AdVermiG in den Katalog des § 5 StGB aufzunehmen, sodass die Auslandstat mit Inlandsbezug unabhängig vom Recht des Tatorts strafbar ist, und den persönlichen Strafausschluss der Bestelleltern so zu begrenzen, dass die aktive Beauftragung und Organisation einer Auslands-Leihmutterschaft nicht mehr kategorisch ausgenommen ist. Wichtig — und Voraussetzung: Eine solche Reform muss zielgenau an die Beauftragung anknüpfen, das Eltern-Kind-Verhältnis eines bereits geborenen Kindes nicht nachträglich entwerten und das Kindeswohl ausdrücklich sichern. Genau an dieser Zielgenauigkeit ist das italienische Gesetz verfassungsrechtlich umstritten; Deutschland kann es besser machen.
Der Denkfehler „reproduktive Gerechtigkeit“
Befürworter rahmen den Zugang zur Leihmutterschaft zunehmend als Frage der Gleichheit oder „reproduktiven Gerechtigkeit“. Dieser Rahmen trägt nicht. Gleichheit setzt vergleichbare Sachverhalte voraus. Wer aus körperlichen Gründen kein Kind austragen kann — ein männliches Paar ebenso wie eine Frau ohne Gebärmutter —, befindet sich hinsichtlich des Austragens gerade nicht in einer mit einem fruchtbaren Paar vergleichbaren Lage. Diese Asymmetrie ist keine staatlich gesetzte Diskriminierung, sondern eine natürliche Gegebenheit. „Gerechtigkeit“ kann nicht verlangen, dass der Staat eine natürliche Ungleichheit dadurch ausgleicht, dass er den Zugriff auf den Körper einer dritten und die Eizellen einer vierten Frau eröffnet.
Das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung ist ein Abwehrrecht über den eigenen Körper — es begründet kein Recht auf die Fortpflanzungsfähigkeit eines anderen Menschen. Wo der behauptete „Ausgleich“ nur dadurch zu haben ist, dass zwei Frauen zu Zulieferinnen gemacht werden, kippt der Gerechtigkeitsanspruch in einen Anspruch, andere als Mittel zu gebrauchen. Der Wunsch, Eltern zu sein, ist legitim und verdient Wege — die Adoption steht offen. Ein Anspruch, die biologischen Grenzen der Fortpflanzung durch den Einkauf weiblicher Reproduktionsleistung zu überwinden, folgt daraus nicht.
Die häufigsten Pro-Legalisierungs-Argumente – und was ihnen entgegensteht
Unsere Antwort: Dass ein Verbot umgangen wird, ist kein Grund, es aufzugeben, sondern die Umgehung zu erschweren. Deutschland kann anderen Staaten nichts vorschreiben, aber es kann die Anbahnung im Inland unterbinden und die Auslands-Lücke schließen. „Regulieren“ beseitigt die dokumentierten Missstände nicht — es normalisiert sie und lässt die Nachfrage steigen. Gedeckt wird sie durch Anbahnungs- und Vernetzungsformate wie die Messe „Wish for a Baby“ oder die Konferenzen von „Men Having Babies“ (Zielgruppe schwule Männer), die 2026 auch in Berlin stattfanden.
Unsere Antwort: Auch sie trennt Mutter und Kind bei der Geburt und spaltet die Mutterschaft; die Grenze zum Kommerziellen ist praktisch kaum kontrollierbar. Die Kommission für reproduktive Selbstbestimmung (2024) hielt eine altruistische Freigabe unter engen Voraussetzungen für verfassungsrechtlich möglich — aber ausdrücklich ebenso die Beibehaltung des Verbots. „Möglich“ ist nicht „geboten“.
Unsere Antwort: Selbstbestimmung über den eigenen Körper begründet kein Recht Dritter auf diesen Körper. Die „Freiwilligkeit“ ist vom wirtschaftlichen Gefälle geprägt — dokumentiert sind Auszahlung erst nach der Geburt als Druckmittel, Festhalten im Ausland und vertragliche Abbruchklauseln. § 1591 BGB — Mutter ist die Gebärende — ist zwingendes, gerade nicht abdingbares Recht.
Unsere Antwort: Das Verbot ist geschlechts- und orientierungsneutral; es trifft heterosexuelle Paare gleichermaßen. Es richtet sich nicht gegen den Wunsch, Eltern zu sein, sondern gegen ein Mittel: die Kommerzialisierung von Schwangerschaft und die Instrumentalisierung von Frauen (siehe „reproduktive Gerechtigkeit“).
Unsere Antwort: Die Liebe zu einem bereits existierenden Kind rechtfertigt nicht den Markt, der das Kind zur bestellbaren Größe macht. Der EGMR (Mennesson/Labassee, 2014) verlangt, dem bereits geborenen Kind einen Weg zur rechtlichen Zuordnung zu eröffnen — Deutschland erfüllt das. Daraus folgt aber kein Recht, die Entstehung beliebig zu organisieren.
Unsere Antwort: Was technisch möglich ist, ist nicht deshalb geboten. Das wirtschaftliche Gefälle zwischen wohlhabenden Bestelleltern und Frauen in finanzieller Not ist eher größer geworden, nicht kleiner.
Die ganze Argumentation zum Nachlesen
Alle Fakten, der Reformvorschlag und die Antworten auf die gängigen Pro-Legalisierungs-Argumente – kompakt in unserem Hintergrundpapier.
Rechtlicher Rahmen
1 Abs. 1 Nr. 7 stellt die ärztliche Mitwirkung bei Ersatzmüttern unter Strafe; § 1 Abs. 3 Nr. 2 nimmt Ersatzmutter und Bestelleltern aus.
13c (Verbot der Ersatzmuttervermittlung), § 13d (öffentliches Anbieten/Suchen), § 14b (Strafbarkeit; § 14b Abs. 3: Straflosigkeit der Beteiligten).
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat – zwingendes Recht, keine Anfechtung.
hält eine drittschützende Wirkung der Verbotsnormen zugunsten betroffener Kinder, Ersatzmütter und ggf. Bestelleltern für möglich (Grundlage der laufenden Klage).
„reato universale“ seit 18.11.2024 — extraterritoriale Strafbarkeit der Bestelleltern (Vergleichsmodell).
Von der Forderung zur Klage
Wir belassen es nicht bei der politischen Forderung. Frauenheldinnen e. V. geht juristisch gegen die Kinderwunschmessen vor, auf denen genau diese Auslands-Anbahnung stattfindet – mit juristischen Schritten gegen die Behörden, die die Messen genehmigen und mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Diese Verfahren kosten Geld. Mit einer Spende in unseren Rechtshilfetopf sorgen Sie dafür, dass wir sie führen können.
Unterstützen Sie unsere rechtlichen Schritte.
Schon kleine Beträge helfen.
Frauenheldinnen e.V.
Betreff: Rechtshilfe Leihmutterschaft
IBAN: DE02 3106 0181 5311 3990 06
BIC: GENODED1GBM
Gladbacher Bank
Transparenzhinweis
Ihre Spende wird für die Rechtshilfe gegen Leihmutterschaft sowie für unmittelbar damit verbundene Recherche, Dokumentation und Aufklärung verwendet. Falls mehr Mittel eingehen als für ein einzelnes Verfahren benötigt, fließen sie in denselben Rechtshilfekomplex und dienen weiteren Schritten gegen Kinderwunschmessen und Leihmutterschaftswerbung.
Kontakt
Eva Engelken
Monika Glöcklhofer
Frauenheldinnen e.V.
Postfach 3250
23581 Lübeck
E-Mail: info@frauenheldinnen.de
Für die rechtliche Einordnung steht RA Dr. Jonas Jacob (Frowein & Partner) zur Verfügung.
Eva Engelken
Monika Glöcklhofer
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