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Victoria Pickering auf Flickr | Lizenz: CC BY-NC-ND 4.0
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Unverkäuflich

Kinder sind keine ware. Schwangerschaft ist keine dienstleistung

Was hier passiert

Leihmutterschaft ist kein Akt der Nächstenliebe, sondern ein Geschäft mit Kindern als Ware. Frauen verpflichten sich, ein Kind auszutragen und es nach der Geburt an Fremde abzugeben. Die Mutter verliert ihr Baby. Das Baby wird seiner Mutter beraubt.

Organisiert wird das Ganze von internationalen Agenturen, die für die Träume reicher Kinderloser einen weltweiten Markt etabliert haben, in dem wirtschaftliche schwächere Frauen ihren Körper, ihre Gesundheit und ihre Schwangerschaft zu Markte tragen.

Frauenbäuche sind keine Brutkästen, die man mieten kann. Kinder sind keine Ware.

Bild: TitiNicola, Wikimedia Commons, Lizenz: CC BY-SA 4.0

Ein aktueller Fall – ein strukturelles Problem

Der Fall Hendrik Streeck zeigt, wie Leihmutterschaft normalisiert wird – trotz bestehender Verbote.

Es geht nicht nur um eine einzelne Person. Es geht um die Frage, ob Deutschland hinnimmt, dass verbotene Praktiken über das Ausland organisiert, rechtlich nachträglich akzeptiert und gesellschaftlich schöngeredet werden.

Der Fall macht sichtbar, was sonst verborgen bleibt: Verträge, Zahlungen, Auswahl, Bestellung – und am Ende die Trennung von Mutter und Kind.

Was wir tun

Wir gehen juristisch gegen diejenigen vor, die in Deutschland für Leihmutterschaft werben oder sie vermitteln.
  • Strafrechtlich

Wir erstatten Strafanzeige gegen die Veranstalter wegen des Verdachts strafbarer Werbung, Vermittlung und Anbahnung von Leihmutterschaft (§§ 13c, 13d, 14b AdVermiG) sowie wegen Verstößen gegen das Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG).

  • Verwaltungsrechtlich

Wir gehen gegen die Städte und Veranstalter vor, die das schmutzige Geschäft mit der Menschenproduktion fördern, indem sie Veranstaltungen genehmigen, die in strafbarer Weise „Ersatzmutterschaft“ bewerben und anbahnen.

  • Unser Ziel

Juristische Klärung und Ende der Werbung für Mietbäuche in Deutschland.

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Schwangere

Ein globales Problem

Reem Alsalem

Leihmutterschaft ist ein internationaler Markt. Frauen in wirtschaftlich schwächeren Ländern tragen die Risiken – Auftraggeber profitieren.

Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen warnt:

„Leihmutterschaft untergräbt die Menschenwürde von Frauen und das Recht jedes Kindes, seine Mutter zu kennen.“

Wir unterstützen die internationale Forderung nach Ächtung von Leihmutterschaft.

Declaration de Casablanca

Casablanca-Erklärung

Wir schließen uns der Casablanca-Erklärung an – einer internationalen Initiative, die ein weltweites Verbot der Leihmutterschaft fordert.

Presse

Unsere Arbeit wird breit medial aufgegriffen.

Berichtet haben unter anderem EMMA, Rheinische Post, Kölner Stadt-Anzeiger, Tichys Einblick, Die Tagespost, WDR und weitere Medien.

Presseberichte zeigen, dass Leihmutterschaft längst kein Randthema mehr ist, sondern ein gesellschaftlicher Konflikt über Würde, Kommerz und Ethik.

Problemfall Reproduktions­industrie

Die Leihmutterschaft ist nur sichtbarste Ausdruck einer weitaus größeren Entwicklung der Reproduktionsmedizin mit zahlreichen unlösbaren Problemen für die Beteiligten. Stichworte sind Vermarktung der Reproduktion; Fragmentierung von Mutterschaft; Kinderrecht; Technisierung der Fortpflanzung.

1.⁠ ⁠Reproduktionsindustrie

Leihmutterschaft ist Teil einer wachsenden globalen Reproduktionsindustrie, in der Schwangerschaft, Keimzellen und Elternschaft zunehmend organisiert und vermarktet werden.

2.⁠ ⁠Fragmentierung von Mutterschaft

Was früher in einer Person zusammenfiel, wird heute auseinandergerissen und aufgeteilt: genetische Mutter, austragende Mutter, soziale Eltern. Leidtragende sind nicht nur die Frauen, die das Baby unmittelbar nach der Geburt abgeben müssen, sondern

3.⁠ ⁠Rechte des Kindes

Kinder haben ein Interesse an Herkunft, Identität und Bindung. Diese werden in anonymisierten und arbeitsteiligen Reproduktionsmodellen verunmöglicht. Das Ergebnis sind Kinder ohne Wurzeln und ohne Antworten auf die Fragen nach ihrer Herkunft.

4.⁠ ⁠Biomedizin und Technisierung der Fortpflanzung

Reproduktive Technologien entwickeln sich rasant weiter. Das Ziel der Biomedizinforschung: Die Fortpflanzung von körperlichen und sozialen Zusammenhängen zu lösen.

Stichworte sind:

  • ⁠IVG
  • Eizellgewinnung
  • Forschung

Bei der künstlichen Befruchtung (IVF = In-Vitro-Fertilisation) entstehen im Reagenzglas überzählige Embryonen.
Aus Embryonen in einem frühen Stadium (ca. 5 Tage alte Blastozyten) kann man embryonale Stammzellen herstellen.
Aus diesen sogenannten pluripotenten Stammzellen können sich alle Zelltypen des Körpers entwickeln.

Im Hinblick auf die Reproduktion versucht die biomedizinische Forschung, auch Keimzellen herzustellen, also Eizelle und Spermium. Das ist die sogenannte IVG (in-vitro-Gametogenese).

Perspektivisch würden im Labor hergestellte Eizellen die Eizellspende überflüssig machen.

Die Frage bei all dem bleibt: Wollen wir das? Entspricht das der Menschenwürde?

Was sich ändern muss

Unsere Forderung: Hintertür schließen!

Das Verbot von Leihmutterschaft darf nicht durch Auslandsaufträge ausgehebelt werden. Wer – wie Hendrik Streeck – Leihmutterschaft im Ausland beauftragt, darf sich nicht darauf berufen können, dass dies in Deutschland nicht strafbar sei.

Vorschlag für eine gesetzliche Klarstellung im Adoptionsvermittlungsgesetz

Die Anbahnung, Vermittlung oder Unterstützung von Vereinbarungen über Leihmutterschaft ist unzulässig, unabhängig davon, ob die Durchführung im Inland oder im Ausland erfolgt, sofern ein hinreichender Inlandsbezug besteht.

Ein Inlandsbezug liegt insbesondere vor, wenn eine der beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder die Vermittlung ganz oder teilweise vom Inland aus erfolgt.

Ziel der Regelung ist es, die Umgehung des bestehenden Verbots der Leihmutterschaft durch Auslandsmodelle zu verhindern und den Schutz von Frauen und Kindern wirksam sicherzustellen.

FAQ zur geltenden Rechtslage

Leihmutterschaft ist in Deutschland strafbewehrt verboten. Gleichzeitig finden jährlich in Köln und Berlin Messen statt, auf denen internationale Agenturen offen dafür werben, wie man mithilfe einer Ersatzmutter im Ausland ein Kind bekommt. Das FAQ erläutert Rechtslage, Rechtspolitik und Verfahren.

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) vom 13. Dezember 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991, verbietet Ärzten, bei einer Frau, die ihr Kind nach der Geburt dauerhaft Dritten überlassen will, eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder einen Embryo zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG). Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) verbietet zusätzlich die Vermittlung, Anbahnung und Werbung für Ersatzmutterschaften (§§ 13c, 13d, 14b AdVermiG).

Hinter diesen Verboten steht eine bewusste gesetzgeberische Wertentscheidung: Schwangerschaft und Geburt sollen keine Dienstleistung sein, und ein Kind soll kein Vertragsobjekt werden. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere die sogenannte gespaltene Mutterschaft vor Augen gehabt: Bei einer Leihmutterschaft können bis zu drei Frauen an der Entstehung eines Kindes beteiligt sein – die Eizellspenderin (genetische Mutter), die Frau, die das Kind austrägt (Ersatzmutter), und die Bestellmutter. Diese Aufspaltung von Mutterschaft hält der Gesetzgeber für unvereinbar mit der Menschenwürde – für die Frau, die ihren Körper instrumentalisiert, und für das Kind, das in einen unauflösbaren Identitätskonflikt hineingeboren wird.

Deshalb gilt in Deutschland: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Dieser Satz ist zwingendes Recht und kann nicht vertraglich abbedungen werden.

Das Strafrecht richtet sich gegen Ärzte und Vermittler – nicht gegen die Bestelleltern. § 1 Abs. 3 Nr. 2 ESchG und § 14b Abs. 3 AdVermiG nehmen Ersatzmutter und Wunscheltern ausdrücklich von der Strafbarkeit aus. Wer als Bestellelternteil ins Ausland fährt und dort eine Leihmutterschaft beauftragt, kehrt in Deutschland straffrei zurück.

Genau das macht den Reproduktionstourismus attraktiv: Die strafbaren Handlungen – medizinische Durchführung und Vermittlung – werden über die Grenze verlagert. In Deutschland bleibt die Organisation. Ob auch diese strafbar ist, ist derzeit Gegenstand von Strafanzeigen, die Frauenheldinnen e. V. erstattet hat, und von Gerichtsverfahren.

Auf den sogenannten Kinderwunschmessen – „Wish for a Baby“ in Köln, „Men Having Babies“ in Berlin – fungieren internationale Agenturen, Reproduktionskliniken und juristische Dienstleister als operative Schnittstellen eines globalen Marktes. Das Modell ist immer dasselbe: Organisation in Deutschland, Durchführung im Ausland, anschließend rechtliche Eingliederung des Kindes in Deutschland.

Was auf diesen Messen tatsächlich passiert, ist dokumentiert. Testbesucher und -besucherinnen, die von Frauenheldinnen e. V. initiiert wurden, haben bei der Kölner Messe im Oktober 2025 festgestellt:

  • Aushändigung und Entgegennahme eines „Antrags auf Formalisierung des Vertrags“ direkt am Messestand;
  • Angebote konkreter Pakete und Preise bis zu 75.000 Euro, gesprächsweise bis zu 100.000 Euro;
  • Vorstellen von Eizellspenderinnen über Karteikarten;
  • Erfassung von Kontaktdaten zum gezielten Nachkontakt, darunter auch durch Rechtsanwälte;
  • Livewerbung ausländischer Ärzte mit Bezug auf die Kölner Veranstaltung.

Das ist Anbahnung und Vermittlung – genau das, was §§ 13c und 13d AdVermiG verbieten. Diese Vorgänge liegen den Behörden, Staatsanwaltschaften und nunmehr auch den Gerichten vor.

Das deutsche Recht kennt zwei Wege, abhängig davon, ob im Ausland eine Gerichtsentscheidung ergangen ist oder nur eine standesamtliche Registrierung vorliegt.

Weg 1: Ausländisches Gerichtsurteil

In vielen US-amerikanischen Verfahren entscheidet ein Gericht noch vor der Geburt, dass die Wunscheltern die rechtlichen Eltern sind. Liegt eine solche Entscheidung vor, wird sie in Deutschland nach § 108 FamFG anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat 2014 (XII ZB 463/13) entschieden, dass das nicht gegen den ordre public verstößt, solange ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist. Der nicht-genetische Elternteil wird über die Gerichtsentscheidung anerkannt – ohne Adoption. Das ist die eigentliche Hintertür: Das Verbot bleibt formal bestehen, sein Ergebnis wird rechtlich absorbiert.

Weg 2: Nur eine ausländische Geburtsurkunde

Wurde im Ausland lediglich standesamtlich registriert – wie beim ukrainischen Modell –, liegt keine anerkennungsfähige Entscheidung vor. Dann gilt deutsches Recht: Mutter bleibt die Leihmutter. Der genetische Vater kann die Vaterschaft anerkennen (§ 1592 BGB), benötigt also keine Adoption. Der nicht-genetische Elternteil – also etwa die Bestellmutter oder der zweite Bestellvater – ist hingegen auf die Stiefkindadoption nach §§ 1741 ff. BGB angewiesen (BGH XII ZB 530/17, 2019).

In beiden Fällen absorbiert das deutsche Familienrecht regelmäßig das Ergebnis einer Praxis, die es verbietet. Zusätzlicher Druck kommt aus Straßburg: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt seit den Entscheidungen Mennesson und Labassee (2014), dass dem Kind wenigstens ein Weg zur rechtlichen Zuordnung offensteht. Vollständige Verweigerung ist also keine Option.

Am 7. Dezember 2022 hat die EU-Kommission den Verordnungsvorschlag COM(2022) 695 vorgelegt. Ziel der Verordnung ist die gegenseitige Anerkennung von Elternschaft in allen Mitgliedstaaten – unabhängig davon, wie das Kind entstanden ist. Ein Europäisches Elternschaftszertifikat soll auf Antrag ausgestellt und überall akzeptiert werden müssen.

Die Gefahr liegt in der Anerkennungspflicht: Wird eine Leihmutterschaft zunächst in einem Drittstaat wie der Ukraine durchgeführt und dann in einem Mitgliedstaat anerkannt, in dem altruistische Leihmutterschaft erlaubt ist, etwa Griechenland, müsste Deutschland das daraus entstehende Elternschaftszertifikat akzeptieren. Durch den Umweg eines anderen EU-Mitgliedstaats wäre die in Deutschland verbotene Praxis rechtlich anerkannt.

Im Rat ist die Verordnung bis heute – Stand Juni 2026 – nicht beschlossen. Die erforderliche Einstimmigkeit (Art. 81 Abs. 3 AEUV) scheitert an den Fragen Leihmutterschaft und gleichgeschlechtliche Elternschaft. Die Gefahr ist real, aber nicht akut.

Parallel zur europäischen Ebene hat die Ampelkoalition auf nationaler Ebene eine umfassende Reform des Abstammungs- und Familienrechts vorbereitet, die, hätte sie die Wahl 2025 überlebt, den Boden für die Legalisierung der Leihmutterschaft in Deutschland mitbereitet hätte.

Kern der Reform war die sogenannte Mehrelternschaft: Künftig sollten bis zu vier Personen rechtlich als Eltern eines Kindes anerkannt werden können – unabhängig von ihrer biologischen Beziehung zum Kind. Entscheidend: Bereits vor der Zeugung sollte eine Elternschaftsvereinbarung festlegen, wer Mutter, Vater oder weiterer Elternteil wird. Damit wäre der Grundsatz des § 1591 BGB – Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat – faktisch aushöhlbar geworden. Die Gebärende wäre zur Vertragspartei geworden, deren Elternschaft vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Gerahmt wurde die Reform im „Aktionsplan Queeres Leben“ der Ampelkoalition. Im öffentlichen Diskurs wurden vor allem lesbische Mütter als Gewinnerin der Reform benannt – ihnen hätte eine Stiefkindadoption erspart werden sollen. Tatsächlich wäre die Mehrelternschaft jedoch primär einer anderen Konstellation zugutegekommen: Leihmutterschaften mit mehreren Bestell-Elternteilen.

Hinzu kam: Die Reform sah ein neues Rechtsinstitut der „Verantwortungsgemeinschaft“ vor, das die Absicherung von Beziehungen jenseits von Ehe und eingetragener Partnerschaft ermöglicht hätte – mit Auswirkungen auf Sorgerecht, Erbrecht, Steuerrecht und Sozialleistungen. Kritiker sehen darin eine indirekte Anerkennung polyamorer Konstellationen und Vielehe-Strukturen nach islamischem Recht.

Die Ampelkoalition ist im November 2024 gescheitert; das Reformvorhaben wurde nicht verabschiedet. Die neue CDU/SPD-Koalition hat keine entsprechenden Pläne aufgegriffen. Der Druck zur Reform bleibt jedoch bestehen – durch Lobbyverbände, durch die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung, deren Abschlussbericht 2024 eine altruistische Leihmutterschaft unter engen Voraussetzungen für verfassungsrechtlich möglich hält, und durch die europäische Ebene.

Am 10. Dezember 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem von Frauenheldinnen e. V. erstrittenen Beschluss (Az. 4 B 1242/25) eine wegweisende dogmatische Aussage gemacht.

Formal wurde die Beschwerde gegen die Genehmigung der Messe „Wish for a Baby“ zurückgewiesen, weil die mitantragstellende Privatperson nicht zum geschützten Personenkreis gehörte: Sie hatte sich nur auf ihr Geschlecht und ihren Wohnort in Köln berufen, was für eine Klagebefugnis nicht genügt.

Entscheidend ist, was das Gericht auf dem Weg zu dieser Entscheidung festgestellt hat. Es bestätigte ausdrücklich die gesetzgeberische Missbilligung der Leihmutterschaft und hält es für denkbar, dass die Verbotsnormen des ESchG und des AdVermiG auch drittschützende Wirkung für klar abgrenzbare Personengruppen entfalten: betroffene Kinder, Ersatzmütter und gegebenenfalls Bestelleltern.

Das Gericht hat damit mögliche Klägerinnen beschrieben. Für eine vorbeugende Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist die Klagebefugnis gegeben, wenn jemand aus dem genannten Personenkreis in subjektiven Rechten verletzt oder gefährdet ist.

Derzeit beantragt Frauenheldinnen e.V. über Rechtsanwalt Dr. Jonas Jacob (Frowein & Partner, Wuppertal) namens zweier Mandantinnen bei der Stadt Köln , gegen die für den 17./18. Oktober 2026 angekündigte Messe „Wish for a Baby Köln 2026“ präventive, vollziehbare Auflagen zu erlassen, die Vermittlung und Anbahnung von Ersatzmutterschaften auf der Veranstaltung unmöglich machen.

Die Mandantinnen sind: eine Frau, die auf der Messe 2025 als potenzielle Bestellmutter angesprochen wurde, und Olivia Maurel, die 1991 selbst durch eine Leihmutterschaft in den USA geboren wurde und heute eine der eindringlichsten Stimmen gegen Leihmutterschaft weltweit ist. Frauenheldinnen e. V. steht außerdem im Kontakt mit einer ehemaligen Leihmutter.

Lehnt die Stadt Köln den Antrag ab, folgt die Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Köln. Die Voraussetzungen sind erfüllt: Klagebefugnis, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und qualifiziertes Feststellungsinteresse – gestützt auf den OVG-Beschluss und die dokumentierte Wiederholungsgefahr.

Die bestehende Straflosigkeit der Bestelleltern ist die entscheidende Lücke. Sie macht den Reproduktionstourismus erst möglich. Italien hat diese Lücke 2024 geschlossen: Seit dem 18. November 2024 ist die Leihmutterschaft dort ein „reato universale“ – auch für Auslandstaten strafbar. Bestelleltern riskieren bis zu zwei Jahre Haft und Geldstrafen bis zu einer Million Euro.

Für Deutschland sind zwei Reformschritte geboten: Erstens eine Klarstellung im AdVermiG, dass Anbahnung und Vermittlung auch dann verboten sind, wenn die Durchführung im Ausland erfolgt, aber ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Zweitens die Aufnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG und § 14b AdVermiG in den Katalog des § 5 StGB, sodass die Beauftragung einer Auslands-Leihmutterschaft auch für Personen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland strafbar wird.

Beide Reformen müssen das Kindeswohl absichern: Sie dürfen das bereits geborene Kind nicht zum Leidtragenden machen und müssen an die Beauftragung und Organisation anknüpfen, nicht an das Eltern-Kind-Verhältnis.

Die Verbote zur Leihmutterschaft sind keine Programmsätze – sie sind Ausdruck einer Schutzentscheidung für Frauen und Kinder. Diese Entscheidung steht derzeit auf drei Ebenen unter Druck: durch Messen, die im Inland anbahnen; durch eine Anerkennungsdogmatik, die das ausländische Ergebnis in die deutsche Rechtsordnung hereinholt; und durch europäische und nationale Reformpläne, die das strukturell verallgemeinern wollen.

Mit dem OVG-Beschluss hat der Rechtsstaat gezeigt, dass er seine eigenen Schutzentscheidungen durchsetzen kann. Frauenheldinnen e. V. wird auf dem Klageweg und durch gemeinsame Protestaktionen mit Netzwerk Frauenrechte und Lasst Frauen sprechen dafür sorgen, dass er es auch tut.

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